B 12 Freisprecheinrichtung

Sind die Fahrzeuge mit funktionsfähigen Freisprecheinrichtungen ausgerüstet?

Die Straßenverkehrsordnung untersagt in § 23 (1a) dem Fahrer, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Nach der amtlichen Begründung schließt dieses Verbot jeden manuellen Gebrauch des Telefons oder -Hörers zum Anwählen, Versenden von SMS oder den Abruf von Daten ein.

Da es dennoch nützlich sein kann, wenn der Fahrer während der Fahrt erreichbar ist bzw. seinerseits Nachrichten durchgeben kann, sollten die Fahrerplätze mit Freisprecheinrichtungen ausgestattet sein. Hierdurch wird auch erreicht, dass der Fahrer nicht doch dazu verleitet werden könnte, verbotenerweise ein Handy ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen.

Die Ausstattung der Fahrzeuge mit funktionierender Freisprecheinrichtung (Festeinbau, Vorhandensein passender Headsets) ist also ein Sicherheitsmerkmal. Allerdings ist auch die Benutzung eines Telefons mit Freisprecheinrichtung immer als eine Quelle möglicher Ablenkung zu sehen, sodass die Benutzung nach Möglichkeit während der Fahrt ganz unterbleiben sollte.

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