F 5 Lenk- und Ruhezeiten (2): Kontrolle der Aufzeichnungen

Werden die Daten bzw. Schaublätter der EG-Kontrollgeräte regelmäßig ausgewertet?

Der Unternehmer ist verpflichtet, regelmäßig die Einhaltung der Sozialvorschriften durch die Fahrer zu überprüfen. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausdrücklich festgehalten. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen muss er Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass sich die Verstöße nicht wiederholen.

Die Überprüfung erfolgt anhand der Aufzeichnungen der Kontrollgeräte. Die heruntergeladenen Daten bzw. Schaublätter müssen nach Benutzung mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden. Der Unternehmer ist auch insoweit gegenüber den Aufsichtsbehörden auskunftspflichtig.

Festgestellte Unregelmäßigkeiten bzw. Überschreitungen müssen vermerkt und zielgerichtet weiterverfolgt werden.

Quellen:

Hilfsmittel:

Anlage F 5