U 10 Arbeits- und Gesundheitsschutz (3):
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Wird die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung oder ein alternatives Betreuungsmodell durchgeführt?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt fest, dass Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen (= beauftragen) müssen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen (vgl. ASiG § 1). Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen zusammenarbeiten, z.B. bei gemeinsamen Betriebsbegehungen. Je nach Betriebsgröße können hierzu überbetriebliche Dienste in Anspruch genommen werden (vgl. § 19 ASiG). Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) schreibt in § 2 für den Einsatz von Betriebsärzten eine Mindestdauer von 0,4 Stunden pro beschäftigtem Arbeitnehmer und Jahr vor, betriebsbezogen jedoch nicht weniger als 1 Stunde. Für den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit sind pro beschäftigtem Arbeitnehmer und Jahr 1 Stunde, betriebsbezogen aber mindestens 2 Stunden vorgeschrieben (vgl. BGV A2 § 2).

Quellen: