U 9 Arbeits- und Gesundheitsschutz (2): Unterweisung

Werden die Beschäftigten ausreichend und angemessen unterwiesen und wird die Unterweisung dokumentiert? Gibt es Betriebsanweisungen für die Fahrer hinsichtlich der Sicherheit im Reisebus?

Durch eine ausreichende und angemessene Unterweisung kann sichergestellt werden, dass die Beschäftigten mögliche Gefahren bei ihrer Tätigkeit (er)kennen und sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen oder zumindest minimiert wird. Die Unterweisung der Beschäftigten wird durch das Arbeitsschutzgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) ausdrücklich gefordert, und zwar vor der Aufnahme von Tätigkeiten oder deren Veränderung, mindestens aber einmal jährlich. Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Betriebsanweisungen für die Busfahrertätigkeit hinsichtlich der Sicherheit im Reisebus ergänzen die Unterweisungen. Sie schaffen eine größere Verbindlichkeit hinsichtlich der erwünschten Verhaltensweisen. Zweckmäßig sind solche Betriebsanweisungen z.B. in Bezug auf das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung, das Verhalten in Notsituationen, der Benutzung der Sicherheitseinrichtungen (Gurte, Feuerlöscher, Nothammer usw.)

Quellen:

Hilfsmittel:

Anlage U 9